5. Die verfahrensleitende Justizrichterin stellte die Beschwerde vom 9. September 2021 sowie die Ergänzung vom 13. September 2021 am 27. September 2021 der Vorinstanz sowie Gerichtspräsident C. zur Stellungnahme sowie zur Einreichung der Vorakten zu. Mit Verfügung vom 29. September 2021 übermittelte die Vorinstanz die Verfahrensakten. Auf die Erstattung einer Stellungnahme verzichtete sie explizit und unter Hinweis auf die Erwägungen zum angefochtenen Entscheid. Gerichtspräsident C. reichte das Dossier VZ.2021.32 mit Schreiben vom 30. September 2021 ein. Unter Hinweis auf seine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verzichtete er ebenfalls ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.