Schliessich «sei eine Fristwiederherstellung oder eine angemessene Nachfrist zur Vervollständigung zu gewähren». Im Falle der Zuständigkeit der Vorinstanz «sei das Gesuch an diese weiterzuleiten und das Verfahren bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der Frist zu sistieren». Bei Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs sei die Beschwerde «so zu behandeln wie vorliegend unter der angemessenen Beachtung der Fristfehler der Vorinstanz» (Ziff. 4).