Eventualiter «sei die Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung zurückzuweisen mit weiteren Vorgaben zur Behandlung der Sache» (Ziff. 1). Des Weiteren wird beantragt, der «Entscheid sei durch grobe Mängel und Gefährdung der Rechtssicherheit aufzuheben, weil die Verfahrenserledigung angefochten wird» (Ziff. 2). Sodann seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens «der Beschwerdegegnerin oder dem Kanton/Staat aufzuerlegen» (Ziff. 3). Schliessich «sei eine Fristwiederherstellung oder eine angemessene Nachfrist zur Vervollständigung zu gewähren».