1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen schrieb mit Entscheid vom 30. April 2021 das zwischen A. als Klägerin und der B. als Beklagte geführte mietrechtliche Verfahren VZ.2020.25 als durch Vereinbarung erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1), wies die Gerichtskasse Zofingen zur Auszahlung der bei ihr im Rahmen des Verfahrens MI.2020.50 hinterlegten Mietzinse an die Beklagte an (Dispositiv-Ziffer 2), verteilte die Kosten hälftig zulasten der Parteien (Dispositiv-Ziffer 3) und schlug die Parteikosten wett (Dispositiv-Ziffer 4).