{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-202101_2022-02-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5113", "Checksum": "5cc2ad7df46156b0b63d03e3d7dd3ab0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["JG/202101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 01.02.2022 JG/202101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 01.02.2022 JG/202101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 01.02.2022 JG/202101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:56", "Checksum": "6198281997a643e373e7ce4e5b4c4d4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizgericht 01.02.2022 JG/202101\n\nGERICHTE KANTON AARGAU\nJustizgericht\n\nBahnhofstrasse 2\nPostfach\n5001 Aarau\n\nJG/202101 / DT\nArt. 1\n\nUrteil vom 1. Februar 2022\n\nBesetzung Justizrichter Killias, Justizrichterin Husi, Justizrichterin Thurnherr\n\nBeschwerdeführe- A._____, R._____\nrin\n\nVorinstanz Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau\n\nGegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom\n27. August 2021 (ZVE.2021.24)\n-2-\n\nDas Justizgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDer Präsident des Bezirksgerichts Zofingen schrieb mit Entscheid vom 30. April\n2021 das zwischen A. als Klägerin und der B. als Beklagte geführte mietrechtliche\nVerfahren VZ.2020.25 als durch Vereinbarung erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1),\nwies die Gerichtskasse Zofingen zur Auszahlung der bei ihr im Rahmen des Verfahrens MI.2020.50 hinterlegten Mietzinse an die Beklagte an (Dispositiv-Ziffer 2),\nverteilte die Kosten hälftig zulasten der Parteien (Dispositiv-Ziffer 3) und schlug\ndie Parteikosten wett (Dispositiv-Ziffer 4).\n\n2.\nAm 6. Mai 2021 überbrachte A. dem Bezirksgericht Zofingen ein zunächst unbegründetes Revisionsgesuch, das sie – nach Erhalt des Protokolls der Verhandlung\nvom 30. April 2021 – mit am 20. Mai 2021 überbrachter Eingabe begründete. Mit\nebenfalls am 20. Mai 2021 überbrachter Eingabe vom 19. Mai 2021 beantragte\nsie den Ausstand von Gerichtspräsident C. sowie von Gerichtsschreiberin D.. Gerichtspräsident C. leitete in der Folge das Ausstandsgesuch mitsamt einer ablehnenden Stellungnahme am 28. Juni 2021 an das Obergericht des Kantons Aargau\nweiter.\n\n3.\nMit Entscheid ZVE.2021.24 vom 27. August 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau das gegen Gerichtspräsident C. gerichtete Ausstandsgesuch ab. Auf\ndas gegen Gerichtsschreiberin D. gerichtete Ausstandsgesuch trat es mangels\nZuständigkeit nicht ein.\n\n4.\n4.1.\nMit Eingabe vom 9. September 2021 (versandt an diesem Datum) erhob A. beim\nJustizgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons\nAargau vom 27. August 2021. Sie beantragt, es sei dieser Entscheid aufzuheben\nund dem Ausstandsgesuch stattzugeben. Zudem «sei eine unabhängige Gerichtsperson zu benennen, welche zur Fortsetzung des Verfahrens die nötigen rechtlichen Anforderungen aufweist», und in der Sache neu zu entscheiden. Eventualiter\n«sei die Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung zurückzuweisen mit weiteren\nVorgaben zur Behandlung der Sache» (Ziff. 1). Des Weiteren wird beantragt, der\n«Entscheid sei durch grobe Mängel und Gefährdung der Rechtssicherheit aufzuheben, weil die Verfahrenserledigung angefochten wird» (Ziff. 2). Sodann seien\ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens «der Beschwerdegegnerin\noder dem Kanton/Staat aufzuerlegen» (Ziff. 3). Schliessich «sei eine Fristwiederherstellung oder eine angemessene Nachfrist zur Vervollständigung zu gewähren». Im Falle der Zuständigkeit der Vorinstanz «sei das Gesuch an diese weiterzuleiten und das Verfahren bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der Frist\nzu sistieren». Bei Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs sei die Beschwerde «so zu behandeln wie vorliegend unter der angemessenen Beachtung\nder Fristfehler der Vorinstanz» (Ziff. 4).\n\n4.2.\nMit weiterer Eingabe vom 13. September 2021 (versandt am 14. September 2021)\nreichte A. verschiedene Ergänzungen zur Beschwerde vom 9. September 2021\nein. Darin weist sie zum einen auf den Tippfehler in ihrer Absenderadresse hin.\nZum anderen ergänzt sie ihre Beschwerdeschrift mit der Nennung einer Reihe von\n-3-\n\nkantonal-, bundes- sowie menschenrechtlichen Bestimmungen, die ihrer Ansicht\nnach missachtet worden seien. Darüber hinaus erweitert sie verschiedene Teile\nder Beschwerdebegründung, insbesondere bezüglich der Akteneinsicht in das\nProtokoll, der Stellungnahme des Gerichtspräsidenten im vorinstanzlichen Verfahren sowie der vorinstanzlichen Auskunft zur Rechtsmittelfrist.\n\n5.\nDie verfahrensleitende Justizrichterin stellte die Beschwerde vom 9. September\n2021 sowie die Ergänzung vom 13. September 2021 am 27. September 2021 der\nVorinstanz sowie Gerichtspräsident C. zur Stellungnahme sowie zur Einreichung\nder Vorakten zu. Mit Verfügung vom 29. September 2021 übermittelte die Vorinstanz die Verfahrensakten. Auf die Erstattung einer Stellungnahme verzichtete\nsie explizit und unter Hinweis auf die Erwägungen zum angefochtenen Entscheid.\nGerichtspräsident C. reichte das Dossier VZ.2021.32 mit Schreiben vom 30. September 2021 ein. Unter Hinweis auf seine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verzichtete er ebenfalls ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.\n\nDie beiden vom 29. sowie vom 30. September 2021 datierenden Schreiben wurden der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2021 zugestellt.\n-4-\n\nDas Justizgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nNach § 38 Abs. 1 lit. e des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011 (SAR 155.200) entscheidet das Justizgericht über Beschwerden gegen\nEntscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz\nvoraussetzt.\n\n"}