GERICHTE KANTON AARGAU Justizgericht Bahnhofstrasse 2 Postfach 5001 Aarau JG/202101 / DT Art. 1 Urteil vom 1. Februar 2022 Besetzung Justizrichter Killias, Justizrichterin Husi, Justizrichterin Thurnherr Beschwerdeführe- A._____, R._____ rin Vorinstanz Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2021 (ZVE.2021.24) -2- Das Justizgericht entnimmt den Akten: 1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen schrieb mit Entscheid vom 30. April 2021 das zwischen A. als Klägerin und der B. als Beklagte geführte mietrechtliche Verfahren VZ.2020.25 als durch Vereinbarung erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1), wies die Gerichtskasse Zofingen zur Auszahlung der bei ihr im Rahmen des Ver- fahrens MI.2020.50 hinterlegten Mietzinse an die Beklagte an (Dispositiv-Ziffer 2), verteilte die Kosten hälftig zulasten der Parteien (Dispositiv-Ziffer 3) und schlug die Parteikosten wett (Dispositiv-Ziffer 4). 2. Am 6. Mai 2021 überbrachte A. dem Bezirksgericht Zofingen ein zunächst unbe- gründetes Revisionsgesuch, das sie – nach Erhalt des Protokolls der Verhandlung vom 30. April 2021 – mit am 20. Mai 2021 überbrachter Eingabe begründete. Mit ebenfalls am 20. Mai 2021 überbrachter Eingabe vom 19. Mai 2021 beantragte sie den Ausstand von Gerichtspräsident C. sowie von Gerichtsschreiberin D.. Ge- richtspräsident C. leitete in der Folge das Ausstandsgesuch mitsamt einer ableh- nenden Stellungnahme am 28. Juni 2021 an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3. Mit Entscheid ZVE.2021.24 vom 27. August 2021 wies das Obergericht des Kan- tons Aargau das gegen Gerichtspräsident C. gerichtete Ausstandsgesuch ab. Auf das gegen Gerichtsschreiberin D. gerichtete Ausstandsgesuch trat es mangels Zuständigkeit nicht ein. 4. 4.1. Mit Eingabe vom 9. September 2021 (versandt an diesem Datum) erhob A. beim Justizgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2021. Sie beantragt, es sei dieser Entscheid aufzuheben und dem Ausstandsgesuch stattzugeben. Zudem «sei eine unabhängige Gerichts- person zu benennen, welche zur Fortsetzung des Verfahrens die nötigen rechtli- chen Anforderungen aufweist», und in der Sache neu zu entscheiden. Eventualiter «sei die Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung zurückzuweisen mit weiteren Vorgaben zur Behandlung der Sache» (Ziff. 1). Des Weiteren wird beantragt, der «Entscheid sei durch grobe Mängel und Gefährdung der Rechtssicherheit aufzu- heben, weil die Verfahrenserledigung angefochten wird» (Ziff. 2). Sodann seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens «der Beschwerdegegnerin oder dem Kanton/Staat aufzuerlegen» (Ziff. 3). Schliessich «sei eine Fristwieder- herstellung oder eine angemessene Nachfrist zur Vervollständigung zu gewäh- ren». Im Falle der Zuständigkeit der Vorinstanz «sei das Gesuch an diese weiter- zuleiten und das Verfahren bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der Frist zu sistieren». Bei Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs sei die Be- schwerde «so zu behandeln wie vorliegend unter der angemessenen Beachtung der Fristfehler der Vorinstanz» (Ziff. 4). 4.2. Mit weiterer Eingabe vom 13. September 2021 (versandt am 14. September 2021) reichte A. verschiedene Ergänzungen zur Beschwerde vom 9. September 2021 ein. Darin weist sie zum einen auf den Tippfehler in ihrer Absenderadresse hin. Zum anderen ergänzt sie ihre Beschwerdeschrift mit der Nennung einer Reihe von -3- kantonal-, bundes- sowie menschenrechtlichen Bestimmungen, die ihrer Ansicht nach missachtet worden seien. Darüber hinaus erweitert sie verschiedene Teile der Beschwerdebegründung, insbesondere bezüglich der Akteneinsicht in das Protokoll, der Stellungnahme des Gerichtspräsidenten im vorinstanzlichen Verfah- ren sowie der vorinstanzlichen Auskunft zur Rechtsmittelfrist. 5. Die verfahrensleitende Justizrichterin stellte die Beschwerde vom 9. September 2021 sowie die Ergänzung vom 13. September 2021 am 27. September 2021 der Vorinstanz sowie Gerichtspräsident C. zur Stellungnahme sowie zur Einreichung der Vorakten zu. Mit Verfügung vom 29. September 2021 übermittelte die Vo- rinstanz die Verfahrensakten. Auf die Erstattung einer Stellungnahme verzichtete sie explizit und unter Hinweis auf die Erwägungen zum angefochtenen Entscheid. Gerichtspräsident C. reichte das Dossier VZ.2021.32 mit Schreiben vom 30. Sep- tember 2021 ein. Unter Hinweis auf seine Stellungnahme im vorinstanzlichen Ver- fahren verzichtete er ebenfalls ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die beiden vom 29. sowie vom 30. September 2021 datierenden Schreiben wur- den der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2021 zugestellt. -4- Das Justizgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach § 38 Abs. 1 lit. e des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezem- ber 2011 (SAR 155.200) entscheidet das Justizgericht über Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiter- zug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt. Eine solche Konstellation liegt hier vor. Das Bundesgericht kann im vorliegenden Kontext mittels Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005 [SR 173.100]) angerufen werden. Gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden – vorbehält- lich der in lit. a–c genannten Konstellationen, die vorliegend nicht einschlägig sind – als Rechtsmittelinstanzen. Beschwerden in Zivilsachen an das Bundesgericht sind daher – vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen vorbehalten – nur zulässig, wenn auf kantonaler Ebene mindestens zwei Instanzen über eine Sache entschie- den haben. In casu hat das Obergericht als erste Instanz entschieden. Aufgrund des Prinzips des doppelten Instanzenzugs muss daher zwingend das Justizgericht als kantonale Rechtsmittelinstanz agieren (siehe auch die Botschaft des Regie- rungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat betreffend Änderung des Ge- richtsorganisationsgesetzes [GOG] vom 20. Februar 2019 [Bericht und Entwurf zur 1. Beratung], S. 47 f.; zum Erfordernis des doppelten Instanzenzugs auch Ur- teil des Bundesgerichts 4A_263/2018 vom 9. Juli 2018, E. 1). Somit ist das Justizgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 9. September 2021 zuständig. 1.2. Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss (§ 38 Abs. 3 GOG). Die Vorinstanz verweist in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. De- zember 2008 (SR 272), wonach bei der Anfechtung von im summarischen Ver- fahren ergangenen Entscheiden sowie von prozessleitenden Verfügungen die Be- schwerdefrist zehn Tage beträgt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob aufgrund des Verweises in § 38 Abs. 3 GOG die dreissigtägige Frist von § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) zum Tragen kommt oder ob die Rechtsmittelbelehrung der Vo- rinstanz zutreffend ist. Gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO ist der gerichtliche Entscheid über geltend gemachte Ausstandsgründe mittels Beschwerde anfechtbar. Diese Bestimmung verlangt somit nicht nur eine Anfechtungsmöglichkeit, sondern nennt auch das einschlägige Rechtsmittel, nämlich die Beschwerde. Daran anknüpfend spricht auch § 38 Abs.1 lit. e GOG explizit von der Beschwerde. Daraus resultiert, dass in den Konstellationen von § 38 Abs. 1 lit. e GOG aufgrund des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts Abs. 3 Satz 2 nicht zur Anwendung -5- gelangt, sondern die Verfahrensbestimmungen der zivilprozessualen Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) zu beachten sind. Da bei Streitigkeiten über Ausstandsgründe das summarische Verfahren zum Tra- gen kommt (statt vieler STEPHAN W ULLSCHLEGER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 50 Rz. 5), beträgt die Be- schwerdefrist somit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. August 2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 9. September 2021 ist daher innert Frist erhoben worden. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht, es «sei eine Fristwieder- herstellung oder eine angemessene Nachfrist zur Vervollständigung zu gewäh- ren». Im Falle der Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs sei ihre Be- schwerde «so zu behandeln wie vorliegend unter der angemessenen Beachtung der Fristfehler der Vorinstanz» (Ziff. 4). In der Begründung führt sie diesbezüglich aus, die «Rechtsmittelfrist des Entscheides und Angaben der Instanz» seien «wi- dersprüchlich» (S. 12). Unbestritten und auch von der Beschwerdeführerin anerkannt ist in diesem Kon- text, dass die Rechtsmittelfrist im angefochtenen Entscheid auf zehn Tage festge- legt ist. Die Beschwerdeführerin hat im angefochtenen Entscheid somit eine kor- rekte Rechtsmittelbelehrung erhalten. In der Begründung führt sie allerdings aus, sie habe «mehrmals mit dem Oberge- richt telefoniert und jedes Mal die Auskunft bekommen, dass die Rechtsmittelfrist am 29. September 2021 enden würde mit 30 Tagen Rechtsmittelfrist». Die Vo- rinstanz habe «durch die Falscheingabe der Rechtsmittelfrist mehrmals eine fal- sche telefonische Auskunft gegeben» nach der sie sich gerichtete habe (S. 12). 2.2. Der angefochtene Entscheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung unter Angabe der zutreffenden Rechtsmittelfrist. Diese Frist war der Beschwerdeführe- rin vom Moment der Zustellung an bekannt. Abgesehen davon, dass es sich bei den Hinweisen auf die mehrmaligen Telefonate mit dem Obergericht um reine Be- hauptungen handelt, die nicht weiter belegt oder konkretisiert werden, wäre die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen darauf auch nicht zu schützen (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627 ff.). Es muss auch einem juristischen Laien klar sein, dass die Rechtsmittelbelehrung im Urteil und nicht eine mündliche telefonische Auskunft im Nachgang dazu verbindlich ist. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einer säumigen Partei eine Nach- frist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leich- tes Verschulden trifft. Vorliegend ist bereits fraglich, ob überhaupt eine Säumnis -6- vorliegt, hat die Beschwerdeführerin doch innert Frist eine ausführliche Beschwer- deschrift eingereicht. Sollte sie zunächst auf eine längere Frist vertraut haben, kann jedenfalls nicht von keinem oder nur einem leichten Verschulden ihrerseits ausgegangen werden (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen THOMAS SUT- TER-SOMM/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Art. 1408 ZPO, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 148 Rz. 6 ff.), war die Beschwerdefrist, wie erwähnt, aufgrund der Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Urteil doch klar ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, die eine Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs rechtfertigen würden. 2.3. Aus dem Vorstehenden resultiert, dass die nach Ablauf der Beschwerdefrist mit erneuter Eingabe vom 13. September 2021 erfolgten Vorbringen verspätet und daher unbeachtlich sind. Zu erwähnen ist immerhin, dass auch deren Berücksich- tigung nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern würde, da auch sie keine Befangenheit des Gerichtspräsidenten zu begründen vermöchten. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben. Sie rügt eine unrichtige Rechtsanwendung nach Art. 320 ZPO sowie die Verletzung verschiedener Garantien der Bundes- und Kantonsver- fassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention. Angerufen werden in diesem Kontext der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), der «Anspruch auf persönliche Freiheit durch geistige Unversehrtheit» (Art. 10 BV), der Schutz der Privatsphäre und des Privat- und Familienlebens sowie der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (Art. 13 BV), die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), die allgemeinen Verfahrensgarantien, namentlich der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung (Art. 29 BV) und der An- spruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 BV; Beschwer- deschrift, S. 3). Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO geltend, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand tritt, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Sodann wird vorgebracht, die Vorinstanz habe «es versäumt, den beigelegten Be- weis des Revisionsgesuches überhaupt zu würdigen» bzw. «die Darlegungen des Revisionsgesuchs in seine Entscheidungen miteinzubeziehen, obwohl der Sach- verhalt darin detailliert dargestellt» werde. Konsequenz bilde «ein Entscheid, der aus dem Grund des Nichteinbezugs von Beweismitteln inkorrekt und nicht rechts- konform» sei (S. 4 f. der Beschwerdeschrift). Gerügt wird ein Ausserachtlassen der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der von ihr beigelegten Beweismit- tel. Weitere Rügen betreffen die nicht korrekte Darstellung des Sachverhalts bzw. die fehlerhafte Begründung und Rechtsanwendung (Ziff. 5 der Beschwerde- -7- schrift). Auch habe es das Obergericht «versäumt, festzustellen, dass das rechtli- che Gehör nicht gewahrt wurde, weil eine Akteneinsicht verzögert und nicht mit vollständigen Akten erfolgt» sei (Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). Weitere Vorbrin- gen betreffen insbesondere die Behauptung nicht berücksichtigter Parteieingaben (Ziff. 7 und 8 der Beschwerdeschrift) sowie den Umstand, dass es das Obergericht versäumt habe, «den bestehenden gesundheitlichen Aspekt zu werten und den durch die Verhandlung entstandenen Aspekt miteinzubeziehen» (Ziff. 9 der Be- schwerdeschrift). Moniert wird schliesslich unter anderem die Unterlassung der Gewichtung des Verhältnisses zum Vermieter (Ziff. 10 der Beschwerdeschrift) und die «völlig einseitig negative Gewichtung des so genannten Vergleichs» (Ziff. 11 der Beschwerdeschrift). Weitere Vorbringen betreffen die vorinstanzliche Würdi- gung der Stellungnahme des Gerichtspräsidenten (Ziff. 12 der Beschwerde- schrift), die «Vermischung verfahrensfremder Angelegenheiten ohne gesetzliche Grundlage» durch die Vorinstanz (Ziff. 13 der Beschwerdeschrift), die fehlende Freiwilligkeit der Einzelgespräche im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zofingen (Ziff. 14 der Beschwerdeschrift), den Vorwurf der «Parteinahme» in den erwähn- ten Einzelgesprächen (Ziff. 15 der Beschwerdeschrift), die Behauptung inhaltli- cher Mängel des Entscheids vom 30. April 2021 und der Vereinbarung vom 11. Mai 2021 (Ziff. 16 und 17 der Beschwerdeschrift), den Ausstand der Gerichts- schreiberin (Ziff. 18 der Beschwerdeschrift), Fehler in der Aussage des Gerichts- präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen hinsichtlich von Lücken im Protokoll (Ziff. 19 der Beschwerdeschrift), Fehler im Verhandlungsprotokoll (Ziff. 20 der Be- schwerdeschrift) sowie eine «Amtsverletzung» mit Bezug auf Äusserungen des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit Bezug auf den Tod des Va- ters der Beschwerdeführerin (Ziff. 21 der Beschwerdeschrift). 3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entscheids des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 27. August 2021. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist nicht das Obergericht, sondern das Gerichtspräsidium Zofingen für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs betreffend die Gerichtsschreiberin D. (ursprüngliche Gesuchsgegnerin 2) zuständig (vgl. § 19 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017 [SAR 210.300]). Der vorinstanzliche Entscheid ist inso- fern nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist daher aus- schliesslich das Ausstandsgesuch betreffend den Gerichtspräsidenten C. (ur- sprünglicher Gesuchsgegner 1). 3.3. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Ausstandsgesuch auf Art. 30 BV sowie auf Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat bzw. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei o- der ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Sie begründet ihr Ausstandsgesuch mit der Art und Weise der Verhandlungsführung, die bei ihr Zweifel an der Unpar- teilichkeit der involvierten Gerichtspersonen geweckt habe. Zudem belege das Be- sprechungsprotokoll die Vermutung der Befangenheit und Voreingenommenheit des Gerichts. Sie moniert, der Gerichtspräsident habe während der Vergleichsge- spräche anlässlich der Verhandlung vom 30. April 2021 Einzelgespräche mit den Parteien geführt, was ihn dem Verdacht aussetze, Zusicherungen gemacht zu ha- ben, Hinweise erteilt zu haben oder beeinflusst worden zu sein. Zudem seien ver- -8- schiedene Punkte nicht ins Protokoll eingeflossen, ergänzt oder weggelassen wor- den. Auch seien während der Vergleichsgespräche zivil- und strafrechtliche Fra- gen vermischt und es sei Druck auf sie ausgeübt worden. 3.4. Demgegenüber negiert der Gerichtspräsident in seiner Stellungnahme zum Aus- standsgesuch vom 28. Juni 2021 jegliche Anzeichen von Befangenheit. In seinen Schilderungen der vergleichsweise erledigten Verhandlung vom 30. April 2021 führt er aus, dass die Durchführung von Vergleichsgesprächen und entsprechen- den Einzelgesprächen unter Zustimmung beider Parteien erfolgt sei. Auch seien die Parteien darüber informiert gewesen, dass der Gesprächsinhalt nicht protokol- liert werde. Während der Einzelgespräche sei gegenüber jeder Partei gleich argu- mentiert und anschliessend im Plenum nur jener Teil mitgeteilt worden, zu dem die betreffende Partei ihre Zustimmung erteilt habe. Nach einer Pause sei den Parteien ein schriftlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet worden, welcher Punkt für Punkt gemeinsam abgearbeitet worden sei. Anschliessend hätten sich die bei- den Parteien mit dem Vergleich einverstanden erklärt. Nachdem die Beschwerde- führerin jedoch kurz vor der Unterzeichnung auf gewisse Punkte der Vereinbarung habe zurückkommen wollen, habe er ihr zu verstehen gegeben, dass dies die fi- nale Version sei und im Falle der Nichtunterzeichnung ein Entscheid in der Sache gefällt würde. Schliesslich hätten beide Parteien den Vergleich unterzeichnet. Eine Beeinträchtigung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich gewesen und die Beschwerdeführerin hätte sich auch nicht in diese Richtung geäussert. 3.5. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der verfassungsmäs- sige Anspruch auf einen unabhängigen Richter oder eine unabhängige Richterin, wie er in Art. 30 Abs. 1 BV verankert und auf Gesetzesstufe in Art. 47 ZPO für den Zivilprozess konkretisiert wird, bereits dann verletzt, wenn bei objektiver Betrach- tung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Ge- fahr der Voreingenommenheit zu begründen mögen. Dies ist dann der Fall, wenn im Einzelfall aufgrund der Umstände Gegebenheiten bestehen, die geeignet sind Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu wecken. Un- erheblich ist dabei allerdings das subjektive Empfinden einer Partei; vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen. Zu fragen ist vor diesem Hintergrund nach der Existenz von Umstän- den, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken (statt vieler BGE 139 III 433 E 2.1.2; SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., Art. 47 Rz. 3 m.w.H.). Von besonderer praktischer Bedeutung ist das richterliche Verhalten während des Prozesses. Als heikel gelten dabei insbesondere einseitige Kontaktaufnahmen und mit nur einer Partei geführte Vergleichsgespräche (BGE 137 I 227 E. 2.2; 134 I 238 E. 2.6). Demgegenüber vermögen Verfahrensmassnahmen einer Richterin oder eines Richters als solche in der Regel keinen objektiven Verdacht der Befan- genheit zu erregen (SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., Art. 47 Rz. 14 m.w.H.). Diese sind vielmehr im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können nicht als Begründung für die Verletzung der Ausstandsbestimmungen herangezo- gen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_843/2019 vom 8. April 2020, E. 4.1.2). -9- 3.6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt es vorliegend an Umständen, die den Gerichtspräsidenten als objektiv befangen erscheinen lassen. Weder ist aufgrund seines Verhaltens in der Verhandlung ein persönliches Interesse in der Sache noch eine Parteinahme zugunsten der anderen Partei ersichtlich oder zu vermuten. Vielmehr erwecken seine Schilderungen und die Ausführungen in den Akten den Eindruck einer auf einen Ausgleich bedachten Vorgehensweise. In ob- jektiver Hinsicht bestehen daher keine Anzeichen der Befangenheit. Auch der Inhalt des Vergleichs lässt nicht den Schluss zu, der Gerichtspräsident sei befangen gewesen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar eine «völlig ein- seitig negative Gewichtung des sogenannten Vergleichs» (Beschwerdeschrift, S. 7), vermag aber nicht aufzuzeigen, inwiefern ein solches Ungleichgewicht be- standen haben soll. Entsprechende Rügen wären im Übrigen, wie erwähnt (E. 3.5), ohnehin im hierfür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren und nicht im Aus- standsverfahren vorzubringen gewesen. 4. Unbeachtlich ist sodann die auf S. 4 der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufgrund falscher Be- zugnahmen auf Zustellungs- und Stellungnahmedaten, hat die Vorinstanz aus den Daten doch ohnehin keine Folgen (beispielsweise betreffend verspäteter Geltend- machung von Ausstandsgründen) gezogen. 5. 5.1. Auch Verletzungen des Gehörsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihrer Behauptung Einsicht in die massge- blichen Akten und Protokolle erhalten. Zudem wurde der Sachverhalt, soweit für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens von Bedeutung, berücksichtigt und ge- würdigt. Des Weiteren wurden keine relevanten Beweise ausser Acht gelassen. Gegenstand des Beweises sind ausschliesslich rechtserhebliche Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO); die Beschwerdeführerin vermag nicht schlüssig darzulegen welche «Aussagen im Revisionsgesuch» bzw. «anderen beigelegten Beweise» entscheiderheblicher Natur «völllig ausser Acht gelassen wurden» (Beschwerde- schrift, S. 5). Vielmehr beschränkt sie sich dabei auf vage und appellatorische Kri- tik. Diese lässt unberücksichtigt, dass sich die Vorinstanz in E. 2 ff. ihres Urteils eingehend mit den Kernelementen der Begründung der Beschwerdeführerin aus- einandergesetzt hat. 5.2. Die allfällige Nichtberücksichtigung von Eingaben im Verfahren vor Bezirksgericht Zofingen (siehe Beschwerdeschrift, S. 6) ist, wie ausgeführt (E. 3.5), sodann nicht im Ausstandsverfahren, sondern im hierfür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht einzutreten. 5.3. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin auch, wenn sie eine «Rechtsverzöge- rung und Rechtsverweigerung» geltend macht (Beschwerdeschrift, S. 6), zumal sich die Vorinstanz vertieft und zeitnah mit der Rüge der Verletzung der angeru- fenen Ausstandsbestimmungen befasst hat. - 10 - 6. Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Das Justizgericht erkennt: 1. Die Beschwerde vom 9. September 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann gemäss Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes innert 30 Tagen mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes). Aarau, 1. Februar 2022 Gerichte Kanton Aargau Justizgericht Präsidierender Justizrichter: Verfahrensleitende Justizrichterin: Kilias Thurnherr