1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Justizleitung vom 7. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.