7. Der Beschwerdeführer obsiegt im Hauptpunkt, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (§ 38 Abs. 3 GOG i.V.m. § 31 VRPG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für seine Aufwendungen und Umtriebe ist dagegen abzuweisen, da er vor Justizgericht nicht anwaltlich vertreten war (§ 38 Abs. 3 GOG i.V.m. § 29 und § 32 Abs. 2 VRPG). -9- Das Justizgericht erkennt: