6.5 Der Erlass von Gerichtskosten nach Art. 112 Abs. 1 ZPO ist nach dem Gesagten somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch dann möglich, wenn im Hauptverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. Demzufolge wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten zu Unrecht aus diesem Grunde abgewiesen. Der angefochtene Entscheid vom 7. September 2016 ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; die Vorinstanz wird insbesondere die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit zu prüfen haben.