ständige Behörde entsprechende Kostenvorschüsse erheben. Werden schliesslich im Entscheid in der Hauptsache statt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben, handelt es sich dabei nicht um einen Kostenerlass, sondern vielmehr um einen Verzicht auf eine Erhebung von Kosten.