Die Partei, deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, würde ausserdem gegenüber einer Partei, die einen ebenso aussichtslosen Prozess führte und keine unentgeltliche Rechtspflege beantragte, ohne Grund benachteiligt, wenn sie nicht wie diese nach Prozessabschluss ein Kostenerlassgesuch stellen könnte. Es käme zu unhaltbaren rechtsungleichen Behandlungen. Ferner ist die Befürchtung, dass der Staat einen aussichtslosen Prozess finanziere, wenn er trotz Aussichtslosigkeit ein nachträgliches Kostenerlassgesuch guthiesse, unbegründet; soll das Prozessieren zu Lasten des Staates in solchen Fällen vermieden werden, so kann und muss die zu-