Selbst wenn die Mittellosigkeit zu Prozessbeginn oder während des Verfahrens verneint und die unentgeltliche Rechtspflege auch deshalb abgewiesen wurde, kann eine dauernde Mittellosigkeit nach Prozessverlust gegeben sein, was anlässlich eines Erlassgesuchs zu prüfen ist. Eine Verneinung der Mittellosigkeit bei der unentgeltlichen Rechtspflege kann die Frage der dauernden Mittellosigkeit nach Art. 112 Abs. 1 ZPO zwar teilweise präjudizieren, aber keinesfalls deren Bejahung nach Prozessabschluss ganz ausschliessen.