Gerade wenn die unentgeltliche Rechtspflege nur wegen der Aussichtslosigkeit des betreffenden Verfahrens abgewiesen und die Mittellosigkeit nicht geprüft wurde, ist damit nichts über die dauernde Mittellosigkeit als Voraussetzung von Art. 112 Abs. 1 ZPO gesagt. Es besteht in diesen Fällen daher auch keine Gefahr der Umgehung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. Selbst wenn die Mittellosigkeit zu Prozessbeginn oder während des Verfahrens verneint und die unentgeltliche Rechtspflege auch deshalb abgewiesen wurde, kann eine dauernde Mittellosigkeit nach Prozessverlust gegeben sein, was anlässlich eines Erlassgesuchs zu prüfen ist.