6.4 In Art. 112 Abs. 1 ZPO findet sich auch keine Grundlage dafür, dass das Hauptverfahren, wie die Vorinstanz annimmt, nicht aussichtlos gewesen sein darf. Als einzige Voraussetzung für den Erlass der Gerichtskosten wird die dauernde Mittellosigkeit genannt. Die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit schliesst damit ein Kostenerlassgesuch nicht aus. -8-