haltene Bezugnahme auf die unentgeltliche Rechtspflege, um eine entsprechende Einschränkung der Gewährung eines Kostenerlasses zu begründen. Im Entwurf und in der Botschaft des Bundesrates wurde offensichtlich erkannt, dass es sich bei den beiden Regelungen um unterschiedliche Fragen handelt, weshalb sie auch systematisch getrennt getroffen wurden. Zudem belegt der Umstand, dass die Stundung in Art. 112 ZPO neben dem Kostenerlass geregelt ist, dass es bei diesem um eine andere Frage als bei der unentgeltlichen Rechtspflege geht.