110 ZPO, der dann in der ZPO zu Art. 112 wurde, nun nicht mehr in den allgemeinen Bestimmungen zu den Prozesskosten, sondern im gesonderten Kapitel „Verteilung und Liquidation der Prozesskosten“ eingefügt. Der Hinweis über die zu vermeidende Umgehung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung wurde nicht in die Botschaft übernommen (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7299). In den Beratungen im Parlament gab diese Bestimmung kein Anlass zu Diskussionen. JENNY (a.a.