In der ZPO werden beide Institute denn auch in zwei unterschiedlichen Kapiteln („2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten“ und „4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege“) behandelt. Im Vorentwurf zur Eidgenössischen Zivilprozessordnung war die Bestimmung über den Kostenerlass in Art. 93 noch im Abschnitt über die allgemeinen Bestimmungen zu den Prozesskosten zu finden (vgl. Vorentwurf der Expertenkommission zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Juni 2003, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/ gesetzgebung/archiv/zivilprozessrecht.html, besucht am 9. Juli 2017). Der Bericht führte dazu aus, dass darauf zu achten sei, dass über den nachträglichen