119 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber kann ein Erlassgesuch erst nach Beendigung des Verfahrens und rechtskräftiger Auferlegung von Gerichtskosten gestellt werden, da es sich darum handelt, die erst durch den Kostenentscheid begründete Forderung des Staates zu erlassen. Seine Gutheissung lässt die staatlichen Ansprüche gegenüber dem Kostenpflichtigen untergehen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen VZ.2007.31 vom 21. August 2007 E. II.2.a sowie Entscheid des Obergerichts Thurgau RBOG 2015 Nr. 29 E. 2c). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, kann hingegen zur Nachzahlung der durch den Kanton getragenen Kosten verpflichtet werden (Art. 122 und 123 ZPO).