6.3 Der in E. 6.2 dargestellten Auffassung der Lehre ist beizupflichten. Der Zweck des Erlasses oder der Stundung von Gerichtskosten gemäss Art. 112 ZPO ist ein anderer als derjenige der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dementsprechend stellen sich bei den beiden Gesuchen unterschiedliche Fragen und die Verfahren sind deshalb auseinanderzuhalten. Die unentgeltliche Rechtspflege soll allen Bürgern den Zugang zum Gericht ermöglichen und ist gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsmässiger Anspruch des Einzelnen gewährleistet. Das Gesuch ist „vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit“ zu stellen (Art. 119 Abs. 1 ZPO).