auf Art. 112 ZPO berufen. HANS SCHMID (in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/ Ulrich Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 112, N. 10 ff.) legt ebenfalls dar, dass Stundung und Erlass eine Gerichtskostenschuld voraussetzten und erst nach abgeschlossenem Prozess eine Rolle spielten, während es im laufenden Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder um Erleichterungen bei der Vorschussleistung gehe. Der Kostenerlass führe zu ganzem oder teilweisen Untergang der Gerichtskostenforderung. Art. 112 Abs. 1 ZPO bewirke, dass der Kanton für Gerichtskosten ein Entgegenkommen gewähren müsse, wenn es sachlich begründet sei, wie dies Sinn jeder Kann- Bestimmung sei.