6.2 Nach Ansicht von STERCHI (a.a.O., N. 1 ff.) ist Art. 112 ZPO sowohl im Hinblick auf die theoretische Ausgangslage als auch bezüglich der praktischen Umsetzung wenig durchdacht. Art. 112 ZPO, insbesondere Abs. 1 sei entbehrlich, ohne dass deswegen die Möglichkeit der Kantone, Gerichtskostenforderungen zu stunden oder zu erlassen, wesentlich eingeschränkt oder ausgeschlossen wäre. Er legt weiter dar, dass Art. 112 ZPO während der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens ohne Bedeutung sei. Gestundet oder erlassen werden könnten nur rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Solange um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht werden könne, bestehe für die Anwendung von Art.