sonst ein von vornherein aussichtsloses Verfahren finanzieren würde (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern [2. Zivilkammer] vom 2. August 2016, erwähnt in: Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2016 vom 20. September 2016). Schliesslich wird ausgeführt, die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, sei grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen;