Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, wenn ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei, könne ein nachträgliches Gesuch um Kostenerlass nicht gutgeheissen werden (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Dezember 2013, in: GVP 2013 Nr. 57; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2016 437 + 449 vom 20. Februar 2017 E. 5). Ferner wird die Auffassung vertreten, die der Partei auferlegten Gerichtskosten könnten nicht erlassen werden, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei, weil der Staat