6.1. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, durch den Kostenerlass dürften die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht umgangen werden; für diese sei nicht nur die Mittellosigkeit von Belang, sondern auch, dass das Verfahren in der Sache nicht aussichtslos sei (vgl. DAVID JENNY, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 112, N. 2; ADRIAN URWYLER/MYRIAM G RÜTTER, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2016, Art. 112, N. 4 unter Verweis auf JENNY).