ser Kann-Vorschrift grundsätzlich keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass der Gerichtskosten (vgl. MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 112, N. 2). Vielmehr liegt der Kostenerlass im Ermessen der zuständigen Behörde, welches sie pflichtgemäss, d.h. insbesondere unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots, des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Pflicht zur Wahrung von öffentlichen Interessen, auszuüben hat (vgl. dazu BGE 137 V 71, 73).