Wie nachstehend darzulegen sein wird, stellen sich in den Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von auferlegten Gerichtskosten unterschiedliche Fragen, weshalb diese Verfahren auseinander zu halten sind. Hier geht es allein um das Erlassverfahren. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten zu Recht oder zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen hat, ein Erlass von Gerichtskosten sei nicht möglich, wenn ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei.