5. Die Frage der Aussichtslosigkeit der Verfahren vor Obergericht und Bezirksgericht Brugg ist, wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss (vgl. dessen E. 4.) zu Recht anführt, mit den die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheiden rechtskräftig entschieden worden. Eine Überprüfung der Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb ausgeschlossen. Auf die Beschwerde ist daher, soweit die (nachträgliche) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt wird, nicht einzutreten.