Er macht insbesondere geltend, zur Frage der Aussichtslosigkeit hätte in diesen Verfahren ein ihm unentgeltlich bestellter Rechtsanwalt Stellung nehmen müssen, da ohne eine korrekte rechtliche Eingabe über die Aussichtslosigkeit nicht entschieden werden könne. Für die ihm in den bisherigen Verfahren entstandenen Aufwendungen und Umtriebe sei ihm eine angemessene Entschädigung bzw. Genugtuung zu leisten; vorgeschlagen werde ein Betrag von CHF 6660.00.