4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss der Justizleitung, mit welchem sein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten mehrerer Verfahren abgewiesen worden ist, vor allem mit der Begründung, seine Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege seien in den Verfahren vor dem Zivilgericht des Obergerichts und vor dem Bezirksgericht Brugg zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden. Er macht insbesondere geltend, zur Frage der Aussichtslosigkeit hätte in diesen Verfahren ein ihm unentgeltlich bestellter Rechtsanwalt Stellung nehmen müssen, da ohne eine korrekte rechtliche Eingabe über die Aussichtslosigkeit nicht entschieden werden könne.