1. Nach § 38 Abs. 1 lit. f des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011 (SAR 155.200) entscheidet das Justizgericht über Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung, soweit diese gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) anfechtbar sind. Ein solcher Fall liegt hier vor. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. (Abweisung des Begehrens auf eine mündliche Anhölrung) 3. (Abweisung weiterer Begehren)