2. Der Präsident des Justizgerichts stellte die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme und Einreichung der Vorakten zu. Diese hielt fest, aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen Vorbringen, die nicht schon im Beschluss der Justizleitung vom 7. September 2016 beurteilt worden seien. Es werde auf die entsprechenden Erwägungen im Beschluss verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. 3. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: