Dies treffe für die infrage stehenden Verfahren vor dem Obergericht und vor dem Bezirksgericht Brugg zu. Da diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden seien, könne der Entscheid über die Aussichtslosigkeit der Rechtsmittel nicht mehr überprüft werden. Der Erlass der Gerichtsgebühren sei unter diesen Umständen abzulehnen.