B. 1. Mit Beschluss vom 7. September 2016 wies die Justizleitung (nachfolgend: Vorinstanz) das Erlassgesuch für die Gerichtskosten der Verfahren vor dem Obergericht und vor dem Bezirksgericht Brugg ab. Durch den Erlass der Gerichtskosten dürften die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht umgangen werden. Der Erlass für die Kosten eines Gerichtsverfahrens sei deshalb ausgeschlossen, wenn ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Dies treffe für die infrage stehenden Verfahren vor dem Obergericht und vor dem Bezirksgericht Brugg zu.