5. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 an das Zentrale Rechnungswesen beantragte der Beschwerdeführer erneut den Kostenerlass für die ihm vom Zivilgericht des Obergerichts auferlegten Gerichtsgebühren und neu den Erlass der Entscheidgebühr von CHF 1000.00 für das obergerichtliche Verfahren ZOR.2016.3 und der Entscheidgebühr von CHF 200.00 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Brugg OZ.2014.9, total CHF 1'600.00. Für alle Verfahren waren die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen deren Aussichtslosigkeit abgewiesen worden.