4. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 trat das Bezirksgericht Brugg auf die Klage des Beschwerdeführers gegen die Y. mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von CHF 200.00 (Verfahren OZ.2014.9). Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Zivilgericht des Obergerichts mit Entscheid vom 16. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm – unter Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren – die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 (Verfahren ZOR.2016.3). -3-