3. Mit Entscheiden vom 24. Februar 2015 wies das Zivilgericht des Obergerichts die Beschwerden in den Verfahren ZSU.2015.33 und ZOR.2015.8 ab. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen. Die Entscheidgebühren von je CHF 200.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.