gerichts und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Verursachers. Ferner beantragte er sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Verfahren ZSU.2015.33). 2. Das Bezirksgericht Brugg verlangte sodann mit Verfügung vom 26. Januar 2015 vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss. Auch dagegen erhob er innert Frist Beschwerde an das Zivilgericht des Obergerichts mit gleichlautenden Anträgen (Verfahren ZOR.2015.8).