Das Bezirksgericht Brugg bejahte zwar die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, wies das Gesuch aber mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wegen Aussichtslosigkeit ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2015 Beschwerde an das Zivilgericht des Ober- -2-