A. 1. X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 22. August 2014 beim Bezirksgericht Brugg eine Forderungsklage in der Höhe von CHF 31'755.00 (zuzügl. Zins von 5 % seit dem 16. Oktober 2012) gegen die Y. ein und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht Brugg bejahte zwar die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, wies das Gesuch aber mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wegen Aussichtslosigkeit ab.