Kostenerlass nach Art. 112 ZPO. Dieser betrifft allein nach Beendigung des Verfahrens rechtskräftigt auferlegte Gerichtskosten. Die teilweise durch die Lehre gestützte Praxis, wonach ein Erlass ausgeschlossen sei, wenn die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde, ist nicht haltbar. Die beiden Fragen sind auseinander zu halten. Das Gericht entnimmt den Akten: