{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-07-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-2016-02_2017-07-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5789", "Checksum": "de8bc3b9ac4de4a81da2f3e3318f655b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["JG/2016/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 15.07.2017 JG/2016/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 15.07.2017 JG/2016/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 15.07.2017 JG/2016/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenerlass nach Art. 112 ZPO. Dieser betrifft allein nach Beendigung des Verfah-\r\nrens rechtskräftigt auferlegte Gerichtskosten. 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Juli 2017\n\nBesetzung Präsident Müller, Vizepräsident Nay und Richter Killias,\nGerichtsschreiberin Astrid Hirzel\n\nBeschwerdeführer X.\n\nVorinstanz Gerichte Kanton Aargau, Justizleitung\nObere Vorstadt 40\n5000 Aarau\n\nGegenstand Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. September 2016 betreffend\nGesuch um Kostenerlass (LDI.2016.1/Ki, Art. 141)\n\nKostenerlass nach Art. 112 ZPO. Dieser betrifft allein nach Beendigung des Verfahrens rechtskräftigt auferlegte Gerichtskosten. Die teilweise durch die Lehre gestützte\nPraxis, wonach ein Erlass ausgeschlossen sei, wenn die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde, ist nicht haltbar. Die\nbeiden Fragen sind auseinander zu halten.\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\n1.\nX. (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 22. August 2014 beim Bezirksgericht Brugg eine Forderungsklage in der Höhe von CHF 31'755.00 (zuzügl.\nZins von 5 % seit dem 16. Oktober 2012) gegen die Y. ein und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht Brugg bejahte zwar\ndie Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, wies das Gesuch aber mit Verfügung\nvom 12. Januar 2015 wegen Aussichtslosigkeit ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2015 Beschwerde an das Zivilgericht des Ober-\n-2-\n\ngerichts und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die\nGutheissung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Verursachers. Ferner beantragte er sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das\nBeschwerdeverfahren (Verfahren ZSU.2015.33).\n\n2.\nDas Bezirksgericht Brugg verlangte sodann mit Verfügung vom 26. Januar 2015\nvom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss. Auch dagegen erhob er innert\nFrist Beschwerde an das Zivilgericht des Obergerichts mit gleichlautenden Anträgen (Verfahren ZOR.2015.8).\n\n3.\nMit Entscheiden vom 24. Februar 2015 wies das Zivilgericht des Obergerichts\ndie Beschwerden in den Verfahren ZSU.2015.33 und ZOR.2015.8 ab. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege\nwurden wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen. Die Entscheidgebühren von je CHF 200.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\nDer Beschwerdeführer ersuchte mit Eingaben vom 25. und 27. August 2015 um\nErlass dieser Kosten. Mit Schreiben vom 28. April 2016 teilte das Zentrale Rechnungswesen dem Beschwerdeführer mit, gestützt auf die eingereichten Unterlagen werde davon ausgegangen, dass er die Gerichtskosten von gesamthaft\nCHF 400.00 mittels monatlichen Raten von CHF 50.00 bezahlen könne. Das\nKostenerlassgesuch müsse deshalb abgelehnt werden. Die Einzahlungsscheine\nwurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2016 zugestellt.\n\n4.\nMit Entscheid vom 6. Oktober 2015 trat das Bezirksgericht Brugg auf die Klage\ndes Beschwerdeführers gegen die Y. mangels Leistung des Kostenvorschusses\nnicht ein und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von CHF 200.00 (Verfahren\nOZ.2014.9). Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Zivilgericht des\nObergerichts mit Entscheid vom 16. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat,\nund auferlegte ihm – unter Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren – die Entscheidgebühr\nvon CHF 1'000.00 (Verfahren ZOR.2016.3).\n-3-\n\n5.\nMit Eingabe vom 14. Juli 2016 an das Zentrale Rechnungswesen beantragte der\nBeschwerdeführer erneut den Kostenerlass für die ihm vom Zivilgericht des\nObergerichts auferlegten Gerichtsgebühren und neu den Erlass der Entscheidgebühr von CHF 1000.00 für das obergerichtliche Verfahren ZOR.2016.3 und\nder Entscheidgebühr von CHF 200.00 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht\nBrugg OZ.2014.9, total CHF 1'600.00. Für alle Verfahren waren die Gesuche\ndes Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen\nderen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden.\n\nB.\n1.\nMit Beschluss vom 7. September 2016 wies die Justizleitung (nachfolgend: Vorinstanz) das Erlassgesuch für die Gerichtskosten der Verfahren vor dem Obergericht und vor dem Bezirksgericht Brugg ab. Durch den Erlass der Gerichtskosten dürften die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht umgangen werden. Der Erlass für die Kosten eines Gerichtsverfahrens sei deshalb ausgeschlossen, wenn ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Dies treffe für die infrage stehenden Verfahren vor dem Obergericht und vor dem Bezirksgericht Brugg zu. Da diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden seien, könne der Entscheid über die Aussichtslosigkeit der\nRechtsmittel nicht mehr überprüft werden. Der Erlass der Gerichtsgebühren sei\nunter diesen Umständen abzulehnen.\n\n"}