GERICHTE KANTON AARGAU Justizgericht Bahnhofstrasse 2 Postfach 5001 Aarau JG/2016/02 / GM Art. 3 Urteil vom 15. Juli 2017 Besetzung Präsident Müller, Vizepräsident Nay und Richter Killias, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel Beschwerdeführer X. Vorinstanz Gerichte Kanton Aargau, Justizleitung Obere Vorstadt 40 5000 Aarau Gegenstand Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. September 2016 betreffend Gesuch um Kostenerlass (LDI.2016.1/Ki, Art. 141) Kostenerlass nach Art. 112 ZPO. Dieser betrifft allein nach Beendigung des Verfah- rens rechtskräftigt auferlegte Gerichtskosten. Die teilweise durch die Lehre gestützte Praxis, wonach ein Erlass ausgeschlossen sei, wenn die unentgeltliche Rechtspfle- ge im Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde, ist nicht haltbar. Die beiden Fragen sind auseinander zu halten. Das Gericht entnimmt den Akten: A. 1. X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 22. August 2014 beim Bezirks- gericht Brugg eine Forderungsklage in der Höhe von CHF 31'755.00 (zuzügl. Zins von 5 % seit dem 16. Oktober 2012) gegen die Y. ein und ersuchte gleich- zeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht Brugg bejahte zwar die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, wies das Gesuch aber mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wegen Aussichtslosigkeit ab. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 8. Februar 2015 Beschwerde an das Zivilgericht des Ober- -2- gerichts und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Verursachers. Ferner be- antragte er sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Verfahren ZSU.2015.33). 2. Das Bezirksgericht Brugg verlangte sodann mit Verfügung vom 26. Januar 2015 vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss. Auch dagegen erhob er innert Frist Beschwerde an das Zivilgericht des Obergerichts mit gleichlautenden An- trägen (Verfahren ZOR.2015.8). 3. Mit Entscheiden vom 24. Februar 2015 wies das Zivilgericht des Obergerichts die Beschwerden in den Verfahren ZSU.2015.33 und ZOR.2015.8 ab. Die Gesu- che des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen. Die Entscheid- gebühren von je CHF 200.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingaben vom 25. und 27. August 2015 um Erlass dieser Kosten. Mit Schreiben vom 28. April 2016 teilte das Zentrale Rech- nungswesen dem Beschwerdeführer mit, gestützt auf die eingereichten Unterla- gen werde davon ausgegangen, dass er die Gerichtskosten von gesamthaft CHF 400.00 mittels monatlichen Raten von CHF 50.00 bezahlen könne. Das Kostenerlassgesuch müsse deshalb abgelehnt werden. Die Einzahlungsscheine wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2016 zugestellt. 4. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 trat das Bezirksgericht Brugg auf die Klage des Beschwerdeführers gegen die Y. mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von CHF 200.00 (Verfahren OZ.2014.9). Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Zivilgericht des Obergerichts mit Entscheid vom 16. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm – unter Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren – die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 (Verfahren ZOR.2016.3). -3- 5. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 an das Zentrale Rechnungswesen beantragte der Beschwerdeführer erneut den Kostenerlass für die ihm vom Zivilgericht des Obergerichts auferlegten Gerichtsgebühren und neu den Erlass der Entscheid- gebühr von CHF 1000.00 für das obergerichtliche Verfahren ZOR.2016.3 und der Entscheidgebühr von CHF 200.00 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Brugg OZ.2014.9, total CHF 1'600.00. Für alle Verfahren waren die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen deren Aussichtslosigkeit abgewiesen worden. B. 1. Mit Beschluss vom 7. September 2016 wies die Justizleitung (nachfolgend: Vor- instanz) das Erlassgesuch für die Gerichtskosten der Verfahren vor dem Ober- gericht und vor dem Bezirksgericht Brugg ab. Durch den Erlass der Gerichtskos- ten dürften die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege nicht umgangen werden. Der Erlass für die Kosten eines Gerichtsverfah- rens sei deshalb ausgeschlossen, wenn ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abgewie- sen worden sei. Dies treffe für die infrage stehenden Verfahren vor dem Oberge- richt und vor dem Bezirksgericht Brugg zu. Da diese Verfahren rechtskräftig ab- geschlossen worden seien, könne der Entscheid über die Aussichtslosigkeit der Rechtsmittel nicht mehr überprüft werden. Der Erlass der Gerichtsgebühren sei unter diesen Umständen abzulehnen. C. 1. Gegen den Beschluss der Justizleitung vom 7. September 2016 hat der Be- schwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Justizgericht eingereicht. Er bean- tragt im Wesentlichen, der Beschluss des Obergerichts (recte: Justizleitung) vom 7. September 2016 sei aufzuheben und es sei ihm für die Verfahren vor dem Zi- vilgericht des Obergerichts und vor dem Bezirksgericht Brugg die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu gewäh- ren. Ausserdem verlangt er eine persönliche Anhörung. Zur Begründung macht er vor allem geltend, der Fall sei für ihn als Laie sehr kompliziert, weshalb er auf die Unterstützung eines Anwaltes angewiesen sei. Seine Mittellosigkeit erlaube ihm keinen Beizug eines solchen. Die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels müsse durch einen Rechtsanwalt geprüft werden, bevor über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden werde. 2. Der Präsident des Justizgerichts stellte die Beschwerde der Vorinstanz zur Stel- lungnahme und Einreichung der Vorakten zu. Diese hielt fest, aus der Be- schwerde ergäben sich keine neuen Vorbringen, die nicht schon im Beschluss der Justizleitung vom 7. September 2016 beurteilt worden seien. Es werde auf die entsprechenden Erwägungen im Beschluss verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. 3. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- nahme zugestellt. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach § 38 Abs. 1 lit. f des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezem- ber 2011 (SAR 155.200) entscheidet das Justizgericht über Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung, soweit diese gemäss Art. 29a der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) anfechtbar sind. Ein solcher Fall liegt hier vor. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. (Abweisung des Begehrens auf eine mündliche Anhölrung) 3. (Abweisung weiterer Begehren) 4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss der Justizleitung, mit welchem sein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten mehrerer Verfahren abge- wiesen worden ist, vor allem mit der Begründung, seine Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege seien in den Verfahren vor dem Zivilgericht des Obergerichts und vor dem Bezirksgericht Brugg zu Unrecht wegen Aussichtslo- sigkeit abgewiesen worden. Er macht insbesondere geltend, zur Frage der Aus- sichtslosigkeit hätte in diesen Verfahren ein ihm unentgeltlich bestellter Rechts- anwalt Stellung nehmen müssen, da ohne eine korrekte rechtliche Eingabe über die Aussichtslosigkeit nicht entschieden werden könne. Für die ihm in den bishe- rigen Verfahren entstandenen Aufwendungen und Umtriebe sei ihm eine ange- messene Entschädigung bzw. Genugtuung zu leisten; vorgeschlagen werde ein Betrag von CHF 6660.00. 5. Die Frage der Aussichtslosigkeit der Verfahren vor Obergericht und Bezirksge- richt Brugg ist, wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss (vgl. dessen E. 4.) zu Recht anführt, mit den die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheiden rechtskräftig entschieden worden. Eine Überprüfung der Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb ausgeschlossen. Auf die Beschwerde ist daher, soweit die (nachträgliche) Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einschliesslich eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bean- tragt wird, nicht einzutreten. Wie nachstehend darzulegen sein wird, stellen sich in den Verfahren um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von auferlegten Gerichts- kosten unterschiedliche Fragen, weshalb diese Verfahren auseinander zu halten sind. Hier geht es allein um das Erlassverfahren. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten zu Recht oder zu Unrecht mit der Be- gründung abgewiesen hat, ein Erlass von Gerichtskosten sei nicht möglich, wenn ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. 6. Nach Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessord- nung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Das Gesetz gewährt mit die- -5- ser Kann-Vorschrift grundsätzlich keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass der Gerichtskosten (vgl. MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 112, N. 2). Viel- mehr liegt der Kostenerlass im Ermessen der zuständigen Behörde, welches sie pflichtgemäss, d.h. insbesondere unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots, des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Pflicht zur Wahrung von öffentlichen Interessen, auszuüben hat (vgl. dazu BGE 137 V 71, 73). 6.1. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, durch den Kostenerlass dürften die Vor- aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht umgan- gen werden; für diese sei nicht nur die Mittellosigkeit von Belang, sondern auch, dass das Verfahren in der Sache nicht aussichtslos sei (vgl. DAVID JENNY, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 112, N. 2; ADRIAN URWYLER/MYRIAM G RÜTTER, in: Alexander Brunner/Dominik Gas- ser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2016, Art. 112, N. 4 unter Verweis auf JENNY). Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, wenn ein Begehren um unentgeltli- che Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei, könne ein nachträgliches Gesuch um Kostenerlass nicht gutgeheissen werden (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Dezember 2013, in: GVP 2013 Nr. 57; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2016 437 + 449 vom 20. Februar 2017 E. 5). Ferner wird die Auffassung vertreten, die der Partei auferlegten Gerichts- kosten könnten nicht erlassen werden, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei, weil der Staat sonst ein von vornherein aussichtsloses Verfahren finanzieren würde (vgl. Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Bern [2. Zivilkammer] vom 2. August 2016, erwähnt in: Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2016 vom 20. September 2016). Schliesslich wird ausgeführt, die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusu- chen, sei grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu beantragen; es sei deshalb nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmit- tel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt werde; der Kostenerlass dürfe nicht zu einer nachträglichen Korrektur des Entscheids zur unentgeltlichen Rechtspflege führen (Urteil der Rekurskommission des Ober- gerichts Zürich KD160001 vom 18. März 2016 E. 3.3 m.w.H. [vgl. hierzu E RNST F. SCHMID, Entwicklungen in Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtsbarkeit, in: SJZ 2017, S. 32 ff., 35]; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich KE.2011.0001 vom 23. August 2011 E. 2.1). 6.2 Nach Ansicht von STERCHI (a.a.O., N. 1 ff.) ist Art. 112 ZPO sowohl im Hinblick auf die theoretische Ausgangslage als auch bezüglich der praktischen Umset- zung wenig durchdacht. Art. 112 ZPO, insbesondere Abs. 1 sei entbehrlich, ohne dass deswegen die Möglichkeit der Kantone, Gerichtskostenforderungen zu stunden oder zu erlassen, wesentlich eingeschränkt oder ausgeschlossen wäre. Er legt weiter dar, dass Art. 112 ZPO während der Rechtshängigkeit des Haupt- verfahrens ohne Bedeutung sei. Gestundet oder erlassen werden könnten nur rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Solange um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht werden könne, bestehe für die Anwendung von Art. 112 ZPO kein Raum. Ebenso wenig könne sich eine Partei, deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden sei, im betreffenden Verfahren ersatzweise -6- auf Art. 112 ZPO berufen. HANS SCHMID (in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/ Ulrich Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 112, N. 10 ff.) legt ebenfalls dar, dass Stundung und Erlass eine Gerichtskostenschuld voraussetz- ten und erst nach abgeschlossenem Prozess eine Rolle spielten, während es im laufenden Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder um Erleichterungen bei der Vorschussleistung gehe. Der Kostenerlass führe zu ganzem oder teilweisen Untergang der Gerichtskostenforderung. Art. 112 Abs. 1 ZPO bewirke, dass der Kanton für Gerichtskosten ein Entgegenkommen gewäh- ren müsse, wenn es sachlich begründet sei, wie dies Sinn jeder Kann- Bestimmung sei. 6.3 Der in E. 6.2 dargestellten Auffassung der Lehre ist beizupflichten. Der Zweck des Erlasses oder der Stundung von Gerichtskosten gemäss Art. 112 ZPO ist ein anderer als derjenige der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dementsprechend stellen sich bei den beiden Gesuchen unterschiedliche Fra- gen und die Verfahren sind deshalb auseinanderzuhalten. Die unentgeltliche Rechtspflege soll allen Bürgern den Zugang zum Gericht ermöglichen und ist gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsmässiger Anspruch des Einzelnen gewährleistet. Das Gesuch ist „vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit“ zu stellen (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber kann ein Erlassgesuch erst nach Beendigung des Verfahrens und rechtskräftiger Auferlegung von Gerichtskosten gestellt werden, da es sich darum handelt, die erst durch den Kostenentscheid begründete Forderung des Staates zu erlassen. Seine Gutheissung lässt die staatlichen Ansprüche gegenüber dem Kostenpflichtigen untergehen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen VZ.2007.31 vom 21. August 2007 E. II.2.a sowie Entscheid des Obergerichts Thurgau RBOG 2015 Nr. 29 E. 2c). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, kann hingegen zur Nachzahlung der durch den Kanton getragenen Kosten verpflichtet werden (Art. 122 und 123 ZPO). In der ZPO werden beide Institute denn auch in zwei unterschiedlichen Kapiteln („2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten“ und „4. Kapitel: Un- entgeltliche Rechtspflege“) behandelt. Im Vorentwurf zur Eidgenössischen Zivil- prozessordnung war die Bestimmung über den Kostenerlass in Art. 93 noch im Abschnitt über die allgemeinen Bestimmungen zu den Prozesskosten zu finden (vgl. Vorentwurf der Expertenkommission zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Juni 2003, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/ gesetzgebung/archiv/zivilprozessrecht.html, besucht am 9. Juli 2017). Der Be- richt führte dazu aus, dass darauf zu achten sei, dass über den nachträglichen Kostenerlass nicht die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozess- führung umgangen würden (Bericht zum Vorentwurf, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/archiv/zivilprozessrecht. html, besucht am 9. Juli 2017). Im Entwurf zur ZPO wurde der vorgeschlagene Art. 110 ZPO, der dann in der ZPO zu Art. 112 wurde, nun nicht mehr in den all- gemeinen Bestimmungen zu den Prozesskosten, sondern im gesonderten Kapi- tel „Verteilung und Liquidation der Prozesskosten“ eingefügt. Der Hinweis über die zu vermeidende Umgehung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Pro- zessführung wurde nicht in die Botschaft übernommen (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7299). In den Beratungen im Parlament gab diese Bestimmung kein Anlass zu Diskus- sionen. JENNY (a.a.O., N. 2) und die weiteren Autoren, die sich ihm anschliessen, verweisen daher zu Unrecht auf die nur im Bericht zum Vorentwurf der ZPO ent- -7- haltene Bezugnahme auf die unentgeltliche Rechtspflege, um eine entsprechen- de Einschränkung der Gewährung eines Kostenerlasses zu begründen. Im Ent- wurf und in der Botschaft des Bundesrates wurde offensichtlich erkannt, dass es sich bei den beiden Regelungen um unterschiedliche Fragen handelt, weshalb sie auch systematisch getrennt getroffen wurden. Zudem belegt der Umstand, dass die Stundung in Art. 112 ZPO neben dem Kostenerlass geregelt ist, dass es bei diesem um eine andere Frage als bei der unentgeltlichen Rechtspflege geht. 6.4 In Art. 112 Abs. 1 ZPO findet sich auch keine Grundlage dafür, dass das Haupt- verfahren, wie die Vorinstanz annimmt, nicht aussichtlos gewesen sein darf. Als einzige Voraussetzung für den Erlass der Gerichtskosten wird die dauernde Mit- tellosigkeit genannt. Die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege wegen Aussichtslosigkeit schliesst damit ein Kostenerlassgesuch nicht aus. -8- Gerade wenn die unentgeltliche Rechtspflege nur wegen der Aussichtslosigkeit des betreffenden Verfahrens abgewiesen und die Mittellosigkeit nicht geprüft wurde, ist damit nichts über die dauernde Mittellosigkeit als Voraussetzung von Art. 112 Abs. 1 ZPO gesagt. Es besteht in diesen Fällen daher auch keine Ge- fahr der Umgehung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. Selbst wenn die Mittellosigkeit zu Prozessbeginn oder während des Verfahrens verneint und die unentgeltliche Rechtspflege auch deshalb abgewiesen wurde, kann eine dauernde Mittellosigkeit nach Prozessverlust gegeben sein, was an- lässlich eines Erlassgesuchs zu prüfen ist. Eine Verneinung der Mittellosigkeit bei der unentgeltlichen Rechtspflege kann die Frage der dauernden Mittellosig- keit nach Art. 112 Abs. 1 ZPO zwar teilweise präjudizieren, aber keinesfalls de- ren Bejahung nach Prozessabschluss ganz ausschliessen. Die Partei, deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosig- keit abgewiesen wurde, würde ausserdem gegenüber einer Partei, die einen ebenso aussichtslosen Prozess führte und keine unentgeltliche Rechtspflege beantragte, ohne Grund benachteiligt, wenn sie nicht wie diese nach Prozessab- schluss ein Kostenerlassgesuch stellen könnte. Es käme zu unhaltbaren rechts- ungleichen Behandlungen. Ferner ist die Befürchtung, dass der Staat einen aus- sichtslosen Prozess finanziere, wenn er trotz Aussichtslosigkeit ein nachträgli- ches Kostenerlassgesuch guthiesse, unbegründet; soll das Prozessieren zu Las- ten des Staates in solchen Fällen vermieden werden, so kann und muss die zu- ständige Behörde entsprechende Kostenvorschüsse erheben. Werden schliesslich im Entscheid in der Hauptsache statt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben, handelt es sich da- bei nicht um einen Kostenerlass, sondern vielmehr um einen Verzicht auf eine Erhebung von Kosten. 6.5 Der Erlass von Gerichtskosten nach Art. 112 Abs. 1 ZPO ist nach dem Gesagten somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch dann möglich, wenn im Hauptverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen wurde. Demzufolge wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten zu Unrecht aus diesem Grunde abgewiesen. Der angefochtene Entscheid vom 7. September 2016 ist daher auf- zuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; die Vorinstanz wird insbesondere die Vorausset- zung der dauernden Mittellosigkeit zu prüfen haben. 7. Der Beschwerdeführer obsiegt im Hauptpunkt, weshalb ihm keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen sind (§ 38 Abs. 3 GOG i.V.m. § 31 VRPG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer angemessenen Par- teientschädigung für seine Aufwendungen und Umtriebe ist dagegen abzuwei- sen, da er vor Justizgericht nicht anwaltlich vertreten war (§ 38 Abs. 3 GOG i.V.m. § 29 und § 32 Abs. 2 VRPG). -9- Das Justizgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Justizleitung vom 7. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägun- gen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.