Denn eine Dienstbarkeit, die dem Berechtigten ein unbegrenztes Gebrauchsrecht verliehe, würde das Eigentum seiner Substanz berauben. Die Nutzung auf Grund der Personaldienstbarkeit würde zudem wesentliche Teile des Stockwerkeigentumsanteil belasten. Es würde dem Eigentümer auf dem belasteten Grundstück das nackte Eigentum verbleiben. Eine Verfügbarkeit über die Liegenschaft wäre wesentlich herabgesetzt. Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse in sachlicher und zeitlicher Hinsicht sprengt den zulässigen Inhalt der Dienstbarkeit (vgl. auch Friedrich S. 50; PKG 1976, 4, S. 33 f.). c)