Wird eine Dienstbarkeit auf unbestimmte, also unbeschränkte Zeit bestellt, so kann sich daraus eine Belastung für das Grundstück ergeben, die einem dauernden Entzug der dem Eigentümer zustehenden Befugnisse gleichkommt (Friedrich S. 47). Wenn eine Dienstbarkeit das Grundstück in sachlicher Hinsicht, wie etwa bei der Einräumung umfassender Nutzungsrechte, sehr weitgehend belastet, jedoch diese Last in zeitlicher Hinsicht beschränkt ist, so kann hierin eine Belastung in bestimmter Hinsicht i.S.v. 781 iVm. 730 ZGB gesehen werden.