Das Bundesgericht stützt sich in seinen Ausführungen in BGE 116 II 281 vor allem auf den Artikel von Hans-Peter Friedrich, Zum Inhalte von Nutzungsdienstbarkeiten, in: Basler Festgabe zum Juristentag 1963, S. 37 ff. Der Argumentation von Friedrich kann daher für den vorliegenden Entscheid mit entsprechender kritischer Würdigung gefolgt werden.