De facto geht es hier in diesem Sachverhalt um die Einräumung einer Stockwerkeigentumseinheit in einer bereits bestehenden Stockwerkeigentumseinheit. Sie erfüllte aber nicht die Voraussetzungen hiefür, weil der Zugang nicht über einen Gemeinschaftsraum möglich wäre (Art. 712b Abs. 1 ZGB), sondern nur über die bereits bestehende Stockwerkeigentumseinheit erfolgen würde. 5.