Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, S. 959; BGE 103 II 176, 181 f.). Das Bundesgericht betrachtet übertragbare irreguläre Personalservitute, die inhaltlich einem Wohnrecht gleichkommen, als mit dem Gesetz unvereinbar und daher als nichtig (BGE 103 II 183). Es verstösst nämlich gegen zwingende Grundsätze des Sachenrechts, vor allem das Prinzip der Typengebundenheit, ein mit dem Stockwerkeigentum vergleichbares Benützungsrecht an einem Stockwerk oder an einer Wohnung als übertragbare und vererbliche Personalservitut im Sinne des Art. 781 ZGB nach der Einführung des Stockwerkeigentums im Jahre 1965 ins Grundbuch eintragen zu lassen.