Ist für die Zweckänderung des Gebäudes Einstimmigkeit erforderlich (vgl. Art. 648 Abs. 2 ZGB), so würde der belastete Stockwerkeigentümer dieses Vorhaben der Umwandlung vereiteln und damit den übrigen Stockwerkeigentümern unter Umständen schweren Schaden zufügen (Zurbriggen, S. 39 ff.).