Grundsätzlich wird die Möglichkeit einer Belastung einer Stockwerkeigentumseinheit mit einer irregulären Personaldienstbarkeit nicht bestritten. Der Mangel eines körperlichen Stubstrats wie bei den Miteigentumsanteilen besteht bei den Stockwerkeigentumseinheiten gerade nicht. Objekt der irregulären Personaldienstbarkeit ist der Anteil, Inhalt der irregulären Personaldienstbarkeit ist die Belastung jener Teile, welche zu Sonderrecht ausgeschieden sind.