776 Abs. 3 ZGB). Beides sind Personaldienstbarkeiten. Die Lehre hat deshalb schon früher die Beschränkung der Ausübung einer Nutzniessung auf einen bestimmten Gebäudeteil für zulässig erachtet (Friedrich; Heinz Rey, Funktionen des Dienstbarkeitsvertrages in ZBGR 64 S. 263; vgl. Gesetzesnovelle in Art. 745 Abs. 3 ZGB).